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Segelkameradschaft Ostsee e.V.

Satzung des Vereins

Nach der Neufassung vom 10.11.1995
(mit Änderungen vom 2.3.1996 , 10.11.2000 und 15.3.2008)

§1

Namen und Sitz

Der Verein führt den Namen "Segelkameradschaft Ostsee e.V." und hat seinen Sitz in Walluf.

§2

Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Ausübung des Segelsports auf vorwiegend vereinseigenen Yachten, vornehmlich durch Teilnahme an Segelsportwettbewerben und zur Ausbildung der Mitglieder in Seemannschaft und Navigation, insbesondere auch die navigatorische und seemännische Ausbildung der Vereinsjugend.
Der Verein wirkt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff.AO). Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ein Gewinn wird nicht erstrebt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonst- igen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Die Inhaber von Vereinsämtern üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der Vorstrand das hierfür erforderliche Hilfspersonal einstellen. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§3

Mitgliedschaft

Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden. Der Verein hat ordentliche, aktive, jugendliche und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, die übrigen nicht. Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und solche, die sich nachweislich in Ausbildung befinden und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Es sind Mitglieder, die sich im Vereinsleben besondere Verdienste erworben haben.
Aktive Mitglieder sind alle übrigen Personen und Personengemeinschaften, die an den Zielen des Vereins aktiv oder fördernd mitwirken.
Alle Mitglieder sind berechtigt auf den vereinseigenen Yachten entsprechend den vom Verein dafür erlassenen Bestimmungen zu segeln.
Für die Aufnahme als aktives oder jugendliches Mitglied ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, über den der Vorstand entscheidet. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekanntgegeben zu werden. Der Aufnahmeantrag muß den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers enthalten. Minderjährige Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Ordentliches Mitglied kann ein aktives Mitglied werden, das mindestens 2 Jahre dem Verein angehört.

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Abschluß eines Geschäftsjahres zulässig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

§ 5

Gebühren und Beiträge

Über Höhe und Fälligkeiten der Gebühren und Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist für das Geschäftsjahr, ohne Rücksicht auf die Dauer der Mitgliedschaft stets in voller Höhe zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die von den Besatzungen vereinseigener Yachten gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Ein Ausschuß mit besonderen Aufgaben ist der Schifferrat.
Der Schifferrat besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und regelmäßig als Schiffsführer segeln.
Der Schifferrat ist für die seemännische Genehmigung der Segeltörns zuständig. Die abschließende Genehmigung der Segeltörns erfolgt durch den Vorstand.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

§ 8

Mitgliederversammlung

Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die ordentliche Mitgliederversam- mlung muß mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten und zur Diskussion stellen:

1. Jahresbericht des Vorstandes, seiner Mitarbeiter und der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes
4. Wahl des Schifferrates
5. Berufung der Takelwarte und der Mitarbeiter des Vorstandes
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Beschlußfassung über Anträge
8. Törnplanung
9. Finanzplanung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder oder durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn 2/3 aller ordentlichen Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären.

§ 9

Protokoll der Mitgliederversammlung

Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes, oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10

Auflösung des Vereins

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eltville/Rh. eingetragen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Segelclub Rheingau e.V. (gemeinnütziger Verein im DSV) für den satzungsgemäß festgelegten gemeinnützigen Zweck (Segelsport) zu.

§ 11

Haftung des Vereins

Törnteilnehmer können nur Mitglieder sein.
Die Teilnahme an Törns erfolgt auf eigene Gefahr. Schadensersatzansprüche eines Törnteilnehmers aufgrund fahrlässigen oder grobfahrlässigen Verhaltens der SKO oder eines seiner Mitglieder sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluß umfaßt auch die Ansprüche mittelbar geschädigter, denen ein Törnteilnehmer unterhaltungspflichtig ist oder werden kann, und denen er zur Dienstleistung verpflichtet ist, soweit diese Ansprüche nicht durch spezielle Versicherungen abgedeckt werden.
Alle im Zusammenhang mit der Durchführung eines Törns entstehenden Kosten, Hafengebühren etc., einschließlich der im Havariefalle entstehenden policemäßigen Franchise sind von den Törnteilnehmer zu gleichen Anteilen zu tragen.

§ 12

Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten unter Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand ist vor einer Einschaltung der ordentlichen Gerichte der Schifferrat anzurufen.
Der Schifferrat wird dann mit den streitigen Parteien zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten umgehend verhandeln.
Erst wenn eine Verständigung so nicht erreicht werden kann, können die ordentlichen Gerichte angerufen werden.

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